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Rechtlicher Leitfaden

Digitale Schlagkartei: Was sich am 1. Januar 2027 ändert

Seit dem 1. Januar 2026 müssen die Aufzeichnungen über Pflanzenschutzbehandlungen neue Angaben enthalten. Ab dem 1. Januar 2027 müssen sie in elektronischer, maschinenlesbarer Form geführt werden. Wer betroffen ist, was zu erfassen ist, welche Formate, welche Fristen: das Wichtigste, mit den amtlichen Texten, für die EU und für Frankreich.

Das Wichtigste

1. Januar 2026
Neue Inhalte der Schlagkartei in Frankreich: SIRET-Nummer, Zulassungsnummer des Mittels, behandelte Fläche oder behandeltes Volumen, ökologische Erzeugung.
1. Januar 2027
In Frankreich werden Behandlungen in elektronischer Form erfasst. Notizen auf Papier bleiben möglich, wenn sie vor dem 31. Januar des Folgejahres umgewandelt werden.
1. Januar 2030
Die Umwandlung in die elektronische Form muss innerhalb von 30 Tagen nach der Behandlung erfolgen.
5 Jahre
Mindestaufbewahrungsfrist der Schlagkartei in Frankreich.

Was sagen die Vorschriften?

Die Schlagkartei ist nicht neu: Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verpflichtet berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln bereits, Aufzeichnungen über deren Verwendung zu führen, mit Bezeichnung des Mittels, Zeitpunkt der Verwendung, Aufwandmenge sowie behandelter Fläche und Kultur.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission legt Inhalt und Form fest: Jede Verwendung wird unverzüglich erfasst, in elektronischer, maschinenlesbarer Form. Diese Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2026.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 erlaubte den Mitgliedstaaten anschließend, für Behandlungen vor dem 1. Januar 2027 keine Umwandlung in die elektronische Form zu verlangen. Das ist die „Verschiebung auf 2027“. Frankreich hat diese Möglichkeit genutzt: Der Inhalt der Schlagkartei hat sich 2026 geändert, die elektronische Form wird 2027 Pflicht. In Mitgliedstaaten, die sie nicht genutzt haben, gilt die Umwandlung innerhalb von 30 Tagen bereits für Behandlungen seit dem 1. Januar 2026.

In Frankreich regelt der Ministerialerlass vom 24. Dezember 2025 die Einzelheiten: Inhalt der Schlagkartei (Anhang I), Format jeder Angabe (Anhang II) und Zeitplan der Umwandlung bis 2030.

Wer ist betroffen?

In Frankreich führt jeder durch eine SIRET-Nummer identifizierte Betrieb, der Pflanzenschutzmittel oder deren Zusatzstoffe anwendet oder in seinem Auftrag anwenden lässt, eine Schlagkartei. Das betrifft alle landwirtschaftlichen Betriebe, die solche Mittel anwenden, unabhängig von Größe oder Produktionszweig, und auch andere berufliche Verwender: Pflege von Grünflächen, Bahnanlagen und Nichtkulturland.

Wenn Sie einen Dienstleister beauftragen, gibt dessen Schlagkartei die SIRET-Nummer Ihres Betriebs an, und er muss Ihnen unverzüglich Zugang zu seinen Aufzeichnungen gewähren oder Ihnen eine Kopie davon geben.

Ökobetriebe sind betroffen, sobald sie Pflanzenschutzmittel anwenden: Die ökologische Erzeugung gehört zu den zu erfassenden Angaben.

Was muss erfasst werden?

Für jede Anwendung eines Mittels auf einer Fläche oder in einer Anlage, für eine bestimmte Kultur, nennt Anhang I des französischen Erlasses vom 24. Dezember 2025 die Pflichtangaben:

  • die SIRET-Nummer des Betriebs, der die Schlagkartei führt, und bei Auftragsarbeiten die des auftraggebenden Betriebs;
  • der Handelsname des Mittels und seine Zulassungsnummer;
  • das Datum der Behandlung;
  • die ausgebrachte Aufwandmenge je Flächen- oder Volumeneinheit, zum Beispiel in kg oder l je Hektar;
  • die behandelte Fläche oder das behandelte Volumen;
  • die behandelte Kultur;
  • der Ort der Behandlung: Feldblock- und Parzellennummer im französischen Flächenidentifizierungssystem (RPG) und INSEE-Code der Gemeinde, andernfalls die GPS-Koordinaten eines Punktes der Parzelle;
  • ob es sich um ökologische Erzeugung handelt.

Gegebenenfalls sind außerdem zu erfassen: Beginn- und Endzeit, wenn die Vorschriften oder die Zulassung dies verlangen (zum Beispiel bei einer Behandlung während der Blüte außerhalb des vorgeschriebenen Zeitfensters), das Entwicklungsstadium der Kultur (BBCH-Skala), wenn die Anwendung auf bestimmte Stadien beschränkt ist, ein vorzeitiges Betreten einer behandelten Parzelle sowie die Chargennummer behandelten Saat- oder Pflanzguts. Zielorganismus und Anwendungsart können ergänzt werden. Das DRAAF-Merkblatt verweist außerdem auf die Angaben, die der französische Erlass vom 16. Juni 2009 verlangt: Wartezeit bis zur Beweidung nach der Behandlung, festgestellte Schadorganismen und für die Lebensmittelsicherheit relevante Analyseergebnisse.

Welche Formate werden akzeptiert?

Die Schlagkartei muss in einem „maschinenlesbaren“ elektronischen Format im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024 geführt werden: einer strukturierten Datei, aus der Software jede einzelne Angabe erkennen und extrahieren kann.

Anhang II des französischen Erlasses legt das Format mehrerer Angaben fest: 14-stellige SIRET-Nummer, 7-stellige Zulassungsnummer, Datum als TT/MM/JJJJ, Uhrzeiten als HH:MM, Aufwandmenge als Zahl mit Einheit, GPS-Koordinaten in Dezimalgrad (WGS84). Angaben ohne besondere Anforderung sind formfrei.

In der Praxis eignet sich eine Rückverfolgbarkeitssoftware oder eine Tabellenkalkulation, deren Spalten diesen Formaten folgen: Das Merkblatt einer französischen Regionaldirektion für Landwirtschaft (DRAAF) nennt Tabellenkalkulationen ausdrücklich. Ein Foto oder Scan eines Papierhefts ist dagegen keine strukturierte Datei im Sinne dieser Definition.

Laut demselben Merkblatt sollte das französische Landwirtschaftsministerium im Laufe des Jahres 2026 eine Anwendung für Landwirte bereitstellen, die kein digitales Werkzeug haben.

Schlagkartei auf Papier oder digital: der Zeitplan in Frankreich

Behandlungen 2026
Die neuen Inhalte sind Pflicht. Eine Schlagkartei auf Papier bleibt gültig: keine Umwandlung in die elektronische Form.
Behandlungen 2027 bis 2029
Die elektronische Form ist Pflicht. Sie können Behandlungen zunächst auf Papier notieren, sofern die Schlagkartei vor dem 31. Januar des Folgejahres in die elektronische Form umgewandelt wird.
Behandlungen ab 2030
Die Umwandlung in die elektronische Form muss innerhalb von 30 Tagen nach der Behandlung erfolgen.
Bei einer Kontrolle
Die Schlagkartei wird unverzüglich vorgelegt. Verlangt die Behörde die elektronische Form vor Ablauf der Umwandlungsfrist, stellen Sie sie vor Ablauf dieser Frist oder innerhalb von 10 Werktagen bereit, je nachdem, was zuerst eintritt.

In jedem Fall wird jede Behandlung unverzüglich erfasst und die Schlagkartei mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Wer direkt bei der Behandlung elektronisch erfasst, vermeidet doppelte Eingaben und das Nachtragen im Januar.

Schlagkartei und Certiphyto: zwei verschiedene Dinge

Certiphyto ist ein persönliches Zertifikat: Es bescheinigt, dass eine Person über die Kenntnisse verfügt, die sie braucht, um im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel anzuwenden, zu verkaufen oder dazu zu beraten (Artikel L254-3 des französischen Agrargesetzbuchs). Es gehört zur Person, nicht zum Betrieb.

Die Schlagkartei dokumentiert die vom Betrieb durchgeführten Behandlungen: welches Mittel, in welcher Aufwandmenge, auf welcher Parzelle, an welchem Tag. Beide Pflichten gelten: Wer ein Certiphyto besitzt, ist nicht von der Führung der Schlagkartei befreit.

Amtliche Texte

  1. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, Artikel 67 (EUR-Lex)
  2. Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 (EUR-Lex)
  3. Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 der Kommission vom 31. Oktober 2025 (EUR-Lex)
  4. Richtlinie (EU) 2019/1024, Artikel 2 (EUR-Lex)
  5. Französischer Erlass vom 24. Dezember 2025 über die Aufzeichnungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Légifrance, auf Französisch)
  6. Merkblatt zum Erlass vom 24. Dezember 2025 (DRAAF Bourgogne-Franche-Comté, auf Französisch)
  7. Französisches Agrargesetzbuch, Artikel L254-3 (Légifrance, auf Französisch)

Häufige Fragen

Ist die digitale Schlagkartei 2027 Pflicht?

Ja, in Frankreich: Behandlungen ab dem 1. Januar 2027 müssen in einer elektronischen Schlagkartei stehen. Bis Ende 2029 bleiben Notizen auf Papier möglich, wenn sie vor dem 31. Januar des Folgejahres umgewandelt werden; ab 2030 muss die Umwandlung innerhalb von 30 Tagen erfolgen.

Kann ich meine Schlagkartei in einer Tabellenkalkulation führen?

Ja, wenn die Tabelle den Formaten aus Anhang II des französischen Erlasses vom 24. Dezember 2025 folgt: SIRET-Nummer, Zulassungsnummer, Datum, Aufwandmenge mit Einheit, Lage der Parzelle. Das DRAAF-Merkblatt lässt dies ausdrücklich zu.

Wie lange muss die Schlagkartei aufbewahrt werden?

In Frankreich mindestens 5 Jahre, gemäß dem Erlass vom 24. Dezember 2025. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Artikel 67) schreibt mindestens 3 Jahre vor.

Ein Lohnunternehmer spritzt meine Obstanlagen: Wer führt die Schlagkartei?

In Frankreich führt jeder Betrieb, der Mittel anwendet oder in seinem Auftrag anwenden lässt, eine Schlagkartei. Die Schlagkartei des Lohnunternehmers gibt die SIRET-Nummer Ihres Betriebs an, und der Lohnunternehmer muss Ihnen unverzüglich Zugang zu seinen Aufzeichnungen gewähren oder Ihnen eine Kopie davon geben.

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